Roulette-Reise

Querulanten ziehen den Kürzeren

02.12.2010

Kritikpunkte nicht ausreichend

Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise stelle einen Reisemangel dar. Die Buchung eines All-inclusive-Angebots bedeute keinen höheren Standard bei der Verpflegung. Warum eine Verpflegung auf Grund von Eintönigkeit ungenießbar sein solle, vermöge das Gericht nicht nachzuvollziehen. Es sei ebenso nicht verständlich, warum etwas eintönig sein solle, wenn regelmäßig ein Fleisch- und ein Fischgericht angeboten werden. Auch sofern nur eine Sorte Eier, Käse und Wurst beim Frühstück angeboten worden sein soll, sei dies nicht geeignet eine Reisepreisminderung zu begründen. Ein Anstehen am Büfett möge lästig sein, sei jedoch hinzunehmen. Dass eine Sportanimation nur in einer Sportart bestand, berechtige ebenfalls nicht zur Minderung.

Radio und spezielle Satellitensender seien nicht zugesichert gewesen. Auch wenn es sich um ein Vier-Sterne-Hotel handele, bedeute dies nicht, dass auf jedem Zimmer ein Radio vorhanden sein müsse. Das Gericht könne nicht nachvollziehen, weshalb das Fehlen eines Musik-TV-Senders einen Urlaub maßgeblich beeinträchtigen solle. Das Tragen von Armbändern stelle keine Beeinträchtigung dar. Die so vorgenommene Gästekennzeichnung sei, auch wenn es sich um ein billiges Plastikarmband handele, keine herabwürdigende Behandlung der Reisenden.

Da bekannt gewesen sei, dass das Hotel über eine Pianobar verfüge, hätte auch mit Pianomusik gerechnet werden müssen. Eine Minderung komme daher nicht in Betracht. Da eine bestimmte Strandzusammensetzung nicht zugesichert wurde, sei ein Steinstrand hinzunehmen. Ansonsten sei die Hotelbeschreibung heranzuziehen. Da das Hotel im Katalog Tauchkurse anbot, eine Tauchbasis aber fehlte, sei insoweit eine Minderung gerechtfertigt. Dasselbe gelte für die fehlende Thalassotherapie.

Der geringe Wasserstand habe das Schwimmen beeinträchtigt. Dieser Zustand habe eine Woche den Urlaub gestört. Dafür sei eine Minderung zu gewähren. Auch der Baulärm berechtige zur Minderung, ebenso wie die zwischen Hotel und Strand sich befindende Eisenbahnlinie. Darauf hätte in der Leistungsbeschreibung hingewiesen werden müssen, da man damit nicht rechnen müsse. Insgesamt ergebe sich daher eine Minderung von 370 Euro.

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