Teil 1

Rauchen im Job

17.08.2010

Nichtraucher müssen geschützt werden

In verschiedenen Bereichen des Arbeitslebens existieren schon seit längerer Zeit Rauchverbote. Beispielsweise darf aufgrund der Fleischhygiene-Verordnung in Räumen, in denen Fleisch gewonnen, verarbeitet oder behandelt wird, nicht geraucht werden. Entsprechendes gilt aufgrund der Verordnung über Anlagen zur Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten. Erst mit dem 03.10.2002 hat der Gesetzgeber auch für alle übrigen Bereiche des Arbeitslebens eine Regelung zum Thema Rauchen eingeführt. Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) haben Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Eine Ausnahme kann nach § 5 Abs. 2 ArbStättV zwar für Arbeitsstätten mit offenem Publikumsverkehr gelten, z. B. für Gaststätten und Restaurants. Dies gilt allerdings nur soweit, als auch die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze der einzelnen Bundesländer eingehalten werden.

Welche Maßnahmen ein Arbeitgeber zum Schutz von Nichtrauchern im Einzelnen zu treffen hat, ergibt sich jedoch bislang weder aus § 5 ArbStättV noch aus deren Anhang. Fest steht nur, dass der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Konzentration von Tabakrauch einen rauchfreien Arbeitsplatz gewährleisten muss. Dies ist zunächst der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Ort, an dem sich der Arbeitnehmer aufhalten muss, um die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dort darf Tabakrauch nicht sinnlich wahrnehmbar sein, d. h. nicht zu sehen, nicht zu schmecken und nicht zu riechen sein. Hieraus kann sich z. B. die Organisationspflicht für getrennte Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern ergeben. Weil aber der Begriff Arbeitsstätte sehr weit zu verstehen ist, umfasst der Nichtraucherschutz auch alle anderen Räumlichkeiten, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit betreten muss, also z. B. Toiletten, Pausen- und Bereitschaftsräume.

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