Altersunterhalt bei Geschiedenen

Rentenalter erreicht – noch Ansprüche an den Ex?



Rechtsanwalt Martin Weispfenning ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 2008 hat er sich zum Fachanwalt für Familienrecht qualifiziert. Als Vizepräsident ist er für die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht mit Sitz in Stuttgart, kurz DANSEF tätig.

Herabsetzung des Unterhalts

Für den Zeitraum August 2006 bis 31. Dezember 2007 richtet sich die Frage der Herabsetzung des Unterhalts bereits nach altem Recht (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF; jetzt § 1578 b Abs. 1 BGB).

Der Senat hat entschieden, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können.

Nachteile vollständig ausgeglichen

Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden könne. Hierüber müsse das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung möglich sei.

Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei für die Zeit ab 1. Januar 2008 auch die Frage der Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu prüfen. Nach dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme - anders als nach der Vorgängervorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a F - u. a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.

Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe. Schutzwürdig sei das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat.

Vertrauen als Entscheidungsgrundlage geschützt

Dabei komme es maßgebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition getätigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe. Geschützt sei also nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich rückgängig zu machen sind.

Es empfiehlt sich in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, zum Beispiel bei den bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten und Steuerberatern der Dansef Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (oe)

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