Zehn Stunden sind zu viel

Rückflug vorverlegt – Schadensersatz

04.05.2012
Eine Vorverlegung des Rückflugs kann den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten.
Werden Flugzeiten geändert, kann dies als Leistungsstörung gewertet werden.
Werden Flugzeiten geändert, kann dies als Leistungsstörung gewertet werden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorverlegung des Rückflugs um zehn Stunden den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten kann. Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.04.2012 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: X ZR 76/11.

Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten die Rückzahlung eines gezahlten Reisepreises und Schadensersatz.

Der Lebensgefährte der Klägerin buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 Euro pro Person mit einem Rückflug am 1. Juni 2009 um 16.40 Uhr. In ihren in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich die Beklagte die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird, und wurde die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, die auf Leistungsstörungen beruhen, ausgeschlossen. Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des 1. Juni 2009 vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Der Lebensgefährte der Klägerin trat ihr seine Ansprüche ab. Nach Geltendmachung von Reisemängeln zahlte die Beklagte an die Klägerin 42,16 Euro.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 Euro für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt 504,52 Euro Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 Euro für sich selbst und 2.193,10 Euro für ihren Lebensgefährten.

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