Achtung Fachhändler

Seit 1. April sind neue Aufkleber auf Produkten Pflicht

04.06.2010

Anbieter müssen auf Kennzeichnung deutlich hinweisen

Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

Nachdem die Übergangsfrist für alte Verpackungen ursprünglich am 31.08.2008 ablief mit der Folge, dass nur noch Medien mit den aktuellen Logos verkauft werden dürfen, hatte der Bundesverband Audiovisueller Medien (BVV) es geschafft, eine neue Regelung mit den obersten Landesjugendbehörden auszuhandeln, mit der Folge, dass Hersteller und Handel bis zum 31.03.2010 Zeit hatten, die Produktion umzustellen und vorhandene Medien abzuverkaufen. Seit dem 01.04.2010 gilt bis auf Vermiet- und Verleihware § 12 Abs. 2 Jugendschutzgesetz ohne Wenn und Aber.

Entsprechend § 12 Abs. 2 S. 2 Jugendschutzgesetz ist das entsprechende Freigabezeichen auf der Vorderseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 qmm und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 qmm anzubringen. Aus entsprechenden Umsetzungsbestimmungen ergibt sich exakt, wie die entsprechenden Kennzeichen auszugestalten sind. Ausnahmen bei einer Unterschreitung einer bestimmten Bildträgergröße sind möglich.

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