Hinterbliebenenrente von der Berufsgenossenschaft

Selbstmord wegen Mobbing - Arbeitsunfall

05.02.2009
Auch ein Suizid kann ein Arbeitsunfall sein, befand das Bayerische LSG und konkretisierte, unter welchen Umständen die Unfallversicherung auch bei Freitod des Versicherten leisten muss.

Wie die Haufe-Online-Redaktion (www.haufe.de) mitteilt, wählte ein gesetzlich unfallversicherter Arbeitnehmer den Freitod. Sein dramatischer Abschiedsbrief enthielt einen Hinweis, dass die berufliche Situation ein wesentliches Motiv seiner Handlung war. Die Witwe stellte daraufhin bei der Berufsgenossenschaft (BG) Antrag auf Hinterbliebenenleistungen.

Ihr Ehemann habe sich wegen "Mobbings am Arbeitsplatz" getötet. Die BG lehnte daraufhin die Leistungsgewährung ab. Dagegen klagte die Witwe - mit Erfolg.

Die Rechtslage: Definition eines Arbeitsunfalls

Die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) hat Leistungen zu erbringen, wenn der Tod des Versicherten auf einem Arbeitsunfall beruht. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Ereignis von außen auf den Körper einwirkt und nicht auf Freiwilligkeit beruht (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII).

Grundsätzlich ist eine Selbsttötung als absichtliche Eigenverletzung kein Arbeitsunfall. Sie kann aber ausnahmsweise Folge eines betriebsbedingten Ereignisses sein und damit als Arbeitsunfall die Leistungspflicht der GUV begründen.

Die Entscheidung des LSG: BG zahlt Witwenrente

Die Entscheidung: Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat der Witwe Hinterbliebenenleistungen der GUV zugesprochen (Urteil v. 29.04.2008, L 18 U 272/04). Als Unfallereignis hat das LSG nicht die Selbsttötung angesehen sondern auf Einwirkungen auf den Versicherten im Betrieb abgestellt. Diese Einwirkung sei ein Arbeitsunfall, wenn sie zeitlich auf eine Arbeitsschicht begrenzt sei (ständige Rechtsprechung).

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