Hinterbliebenenrente von der Berufsgenossenschaft

Selbstmord wegen Mobbing - Arbeitsunfall

05.02.2009

Für die Annahme eines Arbeitsunfalls reicht es daher nicht aus, dass die Situation am Arbeitsplatz erst über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer Gesamtheit zum Freitod-Entschluss führt. Mach diesen Maßstäben dürfte Mobbing kein Arbeitsunfall nach dem Recht der GUV sein, da das entsprechende Verhalten regelmäßig nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt ist.

Unfallereignis: Betriebliche Einwirkung auf einen Arbeitstag begrenzt

Findet dagegen eine betriebliche Einwirkung statt, die auf einen Arbeitstag begrenzt ist, z.B. ein Personalgespräch, polizeiliche Ermittlung, tätliche Auseinandersetzung usw., kann ein Unfallereignis vorliegen. Im konkreten Fall hat das LSG angenommen, die psychische Belastung "eines" Personalgespräches habe beim Versicherten einen psychischen Schock ausgelöst und zu einer mentalen Störung von Krankheitswert (Depression) geführt. Als Arbeitsunfall sei das Personalgespräch anzusehen, der Freitod selbst wäre nach dieser Entscheidung eine unfreiwillig eingetretene Unfallfolge.

Fazit: Unterscheidung von Ursache und Wirkung

Die Selbsttötung ist als Folge eines Arbeitsunfalls zu entschädigen, wenn ein Unfall im Sinne einer massiven psychischen Einwirkung auf den Versicherten im Rahmen seiner Tätigkeit vorliegt, der einen psychischen Ausnahmezustand und schließlich die Selbsttötung kausal herbeiführt.

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