Weiterbeschäftigung ist zumutbar
Aus Sicht des Gerichts wog das sexuell belästigende Verhalten des Klägers schwer, zumal die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass der Kläger im Betrieb für seine sexualisierte Sprache gegenüber weiblichem Personal bekannt war. Auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers reichte weder eine Abmahnung noch eine Versetzung aus, um auf das vom Kläger an den Tag gelegte Verhalten für alle Betroffenen maßvoll zu reagieren. Dem Arbeitgeber war aber aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und des Fehlens handgreiflicher sexueller Übergriffe die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten
Klarmann empfiehlt Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, VdAA-Vizepräsident, c/o Passau, Niemyer & Kollegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.vdaa.de