Betriebsrat muss nicht mitbestimmen

So ein Zufall – an Schicht-Tagen regelmäßig krank …

17.07.2009
In bestimmten Einzelfällen kann der Arbeitgeber die sofortige Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für jede Krankmeldung verlangen. Michael Henn* nennt ein Beispiel.

Die Anweisung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei jeder Krankmeldung sofort vorzulegen, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn sie in Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist und ihr keine erkennbare generelle Regelung zugrunde liegt. Die hat das Hessische Landesarbeitsgerichts mit Urteil vom 17.09.2008 (Az.: 8 Sa 1454/07) entschieden.

In dem Verfahren stritten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, vom Kläger zu verlangen, dass er bei jeder Krankmeldung unverzüglich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. In dem entschiedenen Fall ging es um Folgendes: Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats. Er ist bei der Flugabfertigung als "Load Controller" beschäftigt und arbeitet dabei im Schichtsystem. Nach seinem Arbeitsvertrag ist er verpflichtet, sogenannte "Springer- / Splitdienste" zu leisten, sofern betriebliche Erfordernisse vorliegen. Bei diesen umfasst die tägliche Arbeitszeit zwei Dienstbeginne. Die Unterbrechung und die Dauer der einzelnen Dienste können unterschiedlich lang sein.

Der Kläger erkrankte mit einer gewissen Regelmäßigkeit an den Tagen, an denen er zu diesen Diensten eingeteilt war. Mit Schreiben vom 24. November 2006 teilte der Arbeitgeber daher dem Kläger mit, dass er von ihm ab sofort für jede Krankmeldung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur unverzüglichen Vorlage fordere.

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