Der Europäische Vollstreckungstitel

So können Sie im Ausland Forderungen durchsetzen

20.01.2009
Für den Fall, dass sich ein Schuldner ins Ausland absetzt, ist die Durchsetzung des Vollstreckungstitels geregelt. Oliver Wiethaus sagt, wie das geht.

Das Zusammenwachsen der Europäischen Union zeigt sich heutzutage nicht nur in offenen Grenzen beim Reisen in das Ausland, sondern hat auch Auswirkungen auf juristische Probleme. Eines dieser Probleme ist die Durchsetzung eines Vollstreckungstitels, denn auch wenn einem Kläger, nach oftmals harten Kämpfen in Gerichtssälen, Recht zugesprochen wird, so heißt dies doch nicht zugleich, dass er auch seine Forderung durchbringen kann. Oftmals liegt der Grund einer solchen Nichtdurchsetzbarkeit in der Insolvenz des Beklagten, jedoch konnte, zumindest in der Vergangenheit, auch das bloße Verschwinden des Schuldners ins Ausland, sei es Prag, Rom oder Mallorca, zu gewichtigen Problemen führen. Solchen Problemen soll die EG-Verordnung Nr. 805/2004, die am 21.10.2005 in Kraft getreten war, entgegenwirken.

Grundgedanke

Der Grundgedanke dahinter war, dass Kläger mit einem einmal erlangten Vollstreckungstitel in allen EU-Ländern ohne einen weiteren Gerichtsmarathon ihre Forderung durchsetzen können. Eine solche Vereinfachung des Rechtsverkehrs in Europa trifft verständlicherweise auf Probleme: die Vielfältigkeit der Rechtssysteme, die verschiedenen Sprachen und die Verbindung dieser zwei Punkte, die Rechtssprache, oder auch lingua iuris, die in vielen Ländern von nicht im juristischen Bereich Arbeitenden zu Recht als unverständliche Parallelsprache gesehen wird. Durch die Bestätigung des nationalen Vollstreckungstitels auf europarechtlicher Ebene werden die genannten Probleme zumindest teilweise verhindert. Dieser internationale Titel kann eine unbestritten geltende Forderung nun ohne gerichtliches Anerkennungsverfahren im Ausland durchbringen. Dies gilt für alle Staaten der Europaeischen Union mit Ausnahme von Dänemark. Um einen solchen Europäischen Vollstreckungstitel zu erlangen muss die Forderung unbestritten sein, das heißt sie muss alternativ unter verschiedenen Voraussetzungen gerichtlich festgestellt worden sein. Hierbei bestehen vier Möglichkeiten:

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