Der Europäische Vollstreckungstitel

So können Sie im Ausland Forderungen durchsetzen

20.01.2009

Vier Möglichkeiten

1. der Schuldner hat die Forderung im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich anerkannt oder in einem vom Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe des Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt;

2. der Schuldner hat der Forderung im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit

3. der Schuldner ist zu einer Gerichtsverhandlung nicht erschienen und nicht vertreten worden, nachdem er zuvor der Forderung widersprochen hatte; oder

4. der Schuldner hat die Forderung in einer öffentlichen Urkunde anerkannt.

Liegt einer dieser Fälle vor und war die Forderung nicht vor dem 21.10.2005 tituliert, also gerichtlich festgestellt worden, so wird auf Antrag der Europäische Vollstreckungstitel bestätigt.

Wurde dieser erlangt, so bestimmt sich das Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des Staates in dem der Titel vollstreckt, die Forderung also durchgebracht werden soll. Von dem Gläubiger, also dem vorigen Kläger müssen dann zu diesem neuen Titel nur noch eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Sprache des Vollstreckungsstaates beigefügt werden.

Hinweis

Auch wenn diese Verordnung zu einer Vereinfachung der Vollstreckungen im europäischen Ausland führt, so sollte doch nicht übersehen werden, dass sie dort nicht zu einer Vereinfachung führt, wo eine Vollstreckung aus den eigenen nationalen Titeln mit Schwierigkeiten behaftet ist. Zudem muss beachtet werden, dass der Vollstreckungsstaat bei der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung oder eine Hinterlegungsleistung fordern kann.

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