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Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen

17.07.2012

Erstattungszinsen

Erstattungszinsen teilen als steuerliche Nebenleistung das Schicksal der Hauptforderung mit der Folge, dass sie ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen werden - und hier ist die entscheidende Änderung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil prompt reagiert, indem sie eine Gesetzesänderung in das Jahressteuergesetz 2010 aufnehmen ließ. Nach dieser als "Klarstellung" bezeichneten Änderung sollen Erstattungszinsen nun Kapitalerträge im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein. Die Gesetzesänderung bewirkt quasi, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden kann. Gegen die Änderung lassen sich aber zwei schwer wiegende Argumente ins Feld führen:

- Die Änderung gilt rückwirkend, ist also nicht nur für zukünftige Kalenderjahre, sondern auch für vorangegangene Kalenderjahre zu beachten. Soweit davon Erstattungszinsen erfasst werden, die bereits vor 2010 ausgezahlt wurden, übt die Gesetzesänderung eine echte Rückwirkung aus, die das Bundesverfassungsgericht nur in sehr engen Ausnahmefällen überhaupt als verfassungsgemäß ansieht. Auch wenn die Zinsen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht ausgezahlt waren, aber Vorjahre betreffen, könnte man von einer echten Rückwirkung sprechen. Entscheidend dafür ist die bisher noch nicht geklärte Frage, ob der Anspruch auf Erstattungszinsen jeweils zum Ende jedes Jahres entsteht oder erst mit der Verkündung des Steuerbescheids.

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