Vorsorglich Einspruch einlegen

Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen

17.07.2012

Steuerbar oder steuerpflichtig?

- Das zweite Argument gegen die Gesetzesänderung ist etwas subtiler. Dafür ist nämlich der Unterschied zwischen "steuerbar" und "steuerpflichtig" relevant. Das Steuerrecht gilt nur für steuerbare Vorgänge, während nicht steuerbare Vorgänge zum steuerlich unerheblichen Privatbereich des Steuerzahlers gehören. Bei den steuerbaren Vorgängen wird dann zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Vorgängen unterschieden. Nun kann man gegen die Gesetzesänderung argumentieren, dass sie lediglich die Erstattungszinsen explizit zum steuerpflichtigen Einkommen erklärt. Dazu müssten die Zinsen aber steuerbar sein; sind sie nicht steuerbar, wären sie dem Zugriff des Steuerrechts entzogen, selbst wenn das Steuerrecht von einer Steuerpflicht ausgeht. Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil jedoch festgestellt, dass die Zinsen das Schicksal der Hauptschuld, also der Steuern, teilen, und zumindest für die Einkommensteuer gilt, dass die Zahlung oder Erstattung der Steuer ein nicht steuerbarer Vorgang ist.

An dieser Stelle lautet das Fazit also, dass die Finanzverwaltung wegen der von ihr veranlassten Gesetzesänderung davon ausgeht, dass die Erstattungszinsen grundsätzlich steuerpflichtig sind. Die Gesetzesänderung selbst ist aber alles andere als unumstritten. Zwar hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen verfassungsgemäß ist, jedoch hat der Kläger dagegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Andere Finanzgerichte dagegen hatten bereits ernstliche Bedenken gegen die Rückwirkung der Gesetzesänderung.

Auch der Bundesfinanzhof selbst teilt diese Bedenken und hat dies in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung bereits kundgetan. Allerdings wird in einem solchen Verfahren die Rechtslage nicht abschließend geprüft, sondern nur entschieden, ob es überhaupt gute Gründe für eine andere Sichtweise gibt. Außerdem hat sich der Bundesfinanzhof bis jetzt allein zum Argument der Rückwirkung geäußert und über die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen noch gar keine Aussage getroffen.

Lediglich in einem Punkt hat sich der Bundesfinanzhof bereits klar und abschließend geäußert: Bei der Körperschaftsteuer sind die Erstattungszinsen in jedem Fall steuerpflichtig. Zwar sind Zahlungen und Erstattungen hier ebenso ohne Belang für die Steuerfestsetzung, aber Körperschaften verfügen nach Meinung der Richter über keine nichtbetriebliche Sphäre, der die Erstattungszinsen zugewiesen werden könnten.

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