Digitale Verkehrspflichten, Teil 2

Störerhaftung für offenen WLAN-Betrieb

12.03.2009

Uneinheitliche Rechtsprechung

Solche Unterlassungsansprüche haben in der Praxis oft Erfolg. So bejahte das Landgericht Hamburg bereits mehrfach eine sogenannte Mitstörerhaftung (Urteil vom 27.06.2006, Az.: 308 O 407/06 und Beschluss vom 02.08.2006, Az.: 308 O 509/06), ebenso das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.07.2008, Az.: 12 O 229/08). Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte eine Haftung dagegen (Urteil vom 1.7.2008, Az.: 11 U 52/07). Bis durch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch eine höchstrichterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, müssen offene WLAN-Netzwerke ganz klar als gefährlich angesehen werden. Wer teure Abmahnungen oder Gerichtskosten vermeiden will, sollte sicherstellen, dass sein WLAN-Zugang ausreichend gesichert ist. (oe)

Die Autoren:

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de, und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

Weitere Informationen und Kontakt:

Thomas Feil, Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de

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