Keine Haftung für Suchmaschinenbetrieber

Thumbnails verletzen das Urheberrecht

20.10.2008

Haften Suchmaschinenbetreiber dafür?

Trotz des bestehenden Urheberrechtes konnten sich die Suchmaschinenbetreiber bislang recht erfolgreich gegen die Inanspruchnahme wehren. Allerdings sind die Begründungen sehr unterschiedlich, und eine höchstrichterliche Entscheidung steht gegenwärtig noch aus.

Das Landgericht Halle hatte eine Klage gegen einen Suchmaschinenbetreiber abgewiesen, weil der Eingriff trotz des bestehenden Urheberrechtes aufgrund einer Einwilligung des Urhebers im konkreten Fall nicht widerrechtlich gewesen sei. Das Gericht betonte, dass Suchmaschinen eben auch den Interessen der Urheber dienen, wenn sie eine eigene Internetseite ins Netz stellen. Sie hätten ein Interesse daran, dass ihre Internetseite auch gefunden und aufgerufen werden könne. Eine Suchanzeige in Form von Thumbnails sei etwa bei der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk nur unzulänglich beschreiben würden. Aufgrund dieser Interes-senlage sei eine wenigstens konkludente Einwilligung des Urhebers zur Nutzung durch Suchmaschinen anzunehmen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat diese Rechtsansicht des Landgerichtes Halle in der Berufungsinstanz jedoch nicht mitgetragen, ohne dass sich aber am Ergebnis etwas ändert. Das Gericht meinte zwar, an eine konkludente Einwilligung des Urhebers seien strenge Anforderungen zu stellen, die nicht bereits dann vorlägen, wenn man Bilder frei und ohne technische Schutzmaßnahmen ins Internet einstellt. Trotzdem wurde die Urheberklage abgewiesen, weil der Urheber im konkreten Fall dem Suchmaschinenbetreiber den Zugriff auf die Internetseite durch eine nachg-wiesene Suchmaschinenoptimierung erleichtert hatte und den "Crawler" deshalb angelockt habe.

Dazu reiche es aus, dass die Internetseite im Quelltext zahlreiche Meta-Elemente enthalten habe, die ständig aktualisiert worden seien. Deshalb sei das Berufen des Urhebers auf eine fehlende Einwilligung zur Verwertung ihrer Bilder durch Suchmaschinen rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB (Verstoß gegen Treu und Glauben).

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