Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Tipps zum Mietrecht, Teil 1



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Für fristlose Kündigung reicht Angabe des Mietrückstandes aus

Eine Vermieterin kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung. In dem Kündigungsschreiben listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 Euro sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 Euro.

Die Gerichte mussten nun klären, ob dies zur Begründung der Kündigung ausreichend war. Die Vermieterin bekam letztendlich recht. Zweck einer Begründung ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Stützt sich die Kündigung auf frühere Rückstände, genügt es laut ARAG Experten, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen könne, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können (BGH, Az.: VIII ZR 96/09).

Kündigung bei zu spät gezahlter Miete

Die späteren Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Laut Mietvertrag war die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Die Beklagten entrichteten die Miete erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach mehreren Abmahnungen der Klägerin fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten.

Letztendlich bekam die Klägerin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht. Denn auch wenn aus Fahrlässigkeit trotz wiederholter Aufforderungen zu spät die Miete entrichtet wurde, liegt nach Auskunft der ARAG Experten ein wichtiger Grund vor, aufgrund dessen eine Kündigung ausgesprochen werden kann (BGH, Az.: VIII ZR 91/10).

Quelle: www.arag.de

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