Was unter den Unfallbegriff fällt

Tod durch Allergie – Unfallversicherung muss zahlen

28.03.2012

Art des Nahrungsmittels spielt keine Rolle

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stand für den Senat fest, dass der Tod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge einer allergischen Reaktion auf Nahrungsmittel war, wobei sehr vieles für eine Haselnussallergie sprach, letztlich aber nicht entscheidungserheblich war, welches Nahrungsmittel die fatalen Folgen auslöste. Mit großer Sicherheit hatte das Kind unbemerkt Schokoladetäfelchen von dem gedeckten Weihnachtstisch gegessen, die möglicherweise Nussbestandteile beinhalteten.

Erstens: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das versehentliche bzw. unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen Nahrungsstoffen im Privatversicherungsrecht (ähnlich wie auch im Sozialversicherungsrecht laut dazu bereits ergangenen Entscheidungen) einen versicherten Unfall dar. Ein solcher liegt dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Das Erfordernis des von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses dient der Abgrenzung zu dem nur inneren Körpervorgang. Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich, so das Oberlandesgericht, nicht auf die Einwirkung von außen, sondern auf die dadurch bewirkte Gesundheitsschädigung.

Das maßgebliche Ereignis, das im vorliegenden Fall die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hatte, war das Aufeinandertreffen (nusshaltiger) Schokolade auf die Mundschleimhaut des Kindes. Diese wirkte von außen ein. Da die gesundheitsschädigende Einwirkung der Allergene auf den Körper des Kindes unfreiwillig und plötzlich, nämlich unerwartet innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgte, liegt, so der Senat, nach der Definition des § 178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im vorliegenden Fall ein Unfallgeschehen vor. Auf die Frage einer (analogen) Anwendung der Mitversicherung von Kindern bis 14 Jahren bei Vergiftungen kam es für die Entscheidung nicht mehr an.

Zweitens Die Leistungspflicht der privaten Unfallversicherung vermindert sich auch nicht etwa wegen der Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten oder Gebrechen bei den Unfallfolgen. Unter Krankheit im Sinne dieser Klausel versteht man einen regelwidrigen Körperzustand, der eine ärztliche Behandlung erfordert. Allein die allergische Reaktionsbereitschaft stellt jedoch nach Ansicht des Senats keine Krankheit dar.

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