Was unter den Unfallbegriff fällt

Tod durch Allergie – Unfallversicherung muss zahlen

28.03.2012

Verzicht auf ärztliche Behandlung

Die gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassungen zweier anderer Oberlandesgerichte haben den Senat nicht überzeugt. Krankmachende Symptome treten, worauf der Senat hingewiesen hat, nach der Sensibilisierung erst bei neuerlichem Kontakt mit dem für die individuelle Person relevanten Allergen auf. Solange der allergene Stoff vermieden wird, kann der allergische Versicherte also problemlos und uneingeschränkt ohne ärztliche Behandlung leben.

Der Senat hat mangels bislang vorliegender höchstrichterlicher Klärung der entscheidungserheblichen Fragen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision gegen sein Urteil zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Kroll rät, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt/Master of Insurance Law, Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht und Leiter des Fachausschusses XIV "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Osterbekstraße 90b, 22083 Hamburg, Tel.: 040 238569-0, E-Mail: kroll@nkr-hamburg.de, Internet: www.nkr-hamburg.de

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