Bisherige Rechtsprechung bestätigt
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg liegt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung. Bereits 2011 hatte das Gericht die dargestellten Grundsätze für einen Anspruch auf Übernahme eines Betriebsratsmitgliedes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis herausgearbeitet (Urteil vom 4. November 2011, Az.: 13 Sa 1549/11).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enden sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer grundsätzlich mit Ablauf der jeweils vereinbarten Befristung (Urteil vom 5. Dezember 2012, Az.: 7 AZR 698/11), dies gilt auch dann, wenn die Befristung während der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds vereinbart wird (Urteil vom 25. Juni 2014, Az.: 7 AZR 847/12).
Franzen empfiehlt, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist.
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Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V, c/o Schwachhauser Heerstr. 122, 28209 Bremen, Tel.: 0421 20539944, E-Mail: franzen@franzen-legal.de