Arbeitnehmervertreter

Übernahme in unbefristeten Arbeitsvertrag



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Amazon-Betriebsratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Übernahme, denn unter bestimmten Umständen liegen keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern vor.

Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn die Entfristung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit verweigert wurde. Allerdings reicht nicht allein die Vermutung der Kläger aus, sie seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, um eine Benachteiligung gem. § 78 BetrVG annehmen zu können.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. Januar 2016, Az.: 23 Sa 1445/15 und 23 Sa 1446/15).

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
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Gem. § 78 BetrVG dürfen u.a. die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Wenn dem Betriebsratsmitglied nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit lediglich ein befristeter und nicht ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wird, kann es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. Juni 2014, Az.: 7 AZR 847/12) gegenüber dem Arbeitgeber den Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages als Schadensersatz beanspruchen.

Einstellungen fürs Weihnachtsgeschäft

Die beklagte Amazon Logistik Potsdam GmbH stellte jeweils für das Weihnachtsgeschäft mehrere Hundert Arbeitnehmer befristet ein. Nur einem Teil von ihnen bot sie eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsvertrags an. Die beiden Kläger, beide Mitglieder des Betriebsrates, hatten mit der Beklagten einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Die Beklagte bot den Klägern zum Jahresende lediglich eine Verlängerung der Befristung um einen Monat an. Die Kläger waren damit nicht einverstanden. Sie wollten in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden. Sie behaupteten, sie seien wegen ihres Betriebsratsamtes unberücksichtigt geblieben.

Das LAG wies ebenso wie die Vorinstanz die Klagen ab.

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern. Die Beklagte habe die Entscheidung über die Verlängerung oder Entfristung befristeter Arbeitsverträge nach einem formalen Verfahren getroffen und auch Arbeitsverhältnisse mit anderen Betriebsratsmitgliedern entfristet. Bei der Beklagten bestehe auch weiterhin ein Betriebsrat. Die Kläger haben nicht konkret vortragen können, dass sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wurden. Von daher habe keine Benachteiligung im Sinne des § 78 BetrVG vorgelegen.

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