Keine Haftung des Schwimmbadbetreibers

Unfälle auf Wasserrutschen – wer haftet?

11.08.2010

Keine Vertragsverletzung

In dem Hinweisbeschluss vom 14. April 2010 ist ausgeführt, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen und sie auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbiete sich eine generalisierende Betrachtungsweise. Vielmehr sei zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten.

Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang der Rutsche als auch an deren unmittelbarem Einstieg in ausreichendem Maße nachgekommen.

Die Schilder enthielten sowohl ausformulierte Warnhinweise als auch Piktogramme, auf denen die Warnhinweise nochmals bildlich dargestellt seien. Dabei würden auch die erlaubten Rutschpositionen dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Eintauchbereich nach Beendigung des Rutschvorgangs direkt zu verlassen sei. Eine intensivere Überwachung des Rutscheneingangs (Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage sei nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit der Rutsche erforderlich.

Der Unfall sei deshalb geschehen, weil der Unfallverursacher die klaren und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten habe. Durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung dieser Vorgaben habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne.

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