Bundespatentgericht zum Markenrecht

Unterscheidungskraft einer Marke

13.12.2011

Konsequenzen

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig die Unterscheidungskraft und in diesem Zusammenhang die Herkunftsfunktion für die Frage der Eintragungsfähigkeit einer Marke sind.

Während in früheren Entscheidungen wie "DeutschlandCard" (BGH GRUR 2009, 952) oder "MP3Surround" (BPatG GRUR 2007, 1078) die Möglichkeit, dass die Marke wegen beschreibender Bestandteile nicht eingetragen wird, für den Anmelder noch offensichtlich war, zeigt diese Entscheidung, dass bereits ein sehr entfernter Bezug des Zeichens zu den Produkten ausreichen kann, um der Marke eine beschreibende Eigenschaft zuzusprechen.

Daher gilt es einmal mehr, das anzumeldende Zeichen auf seine Eintragungsfähigkeit vor Anmeldung zu überprüfen und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Vorfeld entsprechend abzustimmen, um eine zurückweisende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes zu vermeiden. (oe)

Der Autor ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de

Weitere Informationen und Kontakt:

Wagner Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Manfred Wagner, Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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