Software und Programmiersprachen sind "literarische Werke"

Urheberrecht

26.07.2012
Kein Schutz für Computerprogramme und Programmiersprachen. Von Manfred Wagner und Thorsten Dohmen LL.M.
Juristisch mstritten ist, ob Software dem Urheberrecht unterliegt.
Juristisch mstritten ist, ob Software dem Urheberrecht unterliegt.
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Nach der Europäischen Richtlinie 91/250/EWG, die in deutsches Recht umgesetzt wurde, genießen Computerprogramme urheberrechtlichen Schutz als "literarische Werke". Als problematisch erweist sich der genaue Umfang dieses Schutzes. Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie lautet:

"Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde iegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt."

Es stellt sich somit die Frage, welche Elemente eines Computerprogramms eine (geschützte) "Ausdrucksform" darstellen und was genau unter bloßen "Ideen und Grundsätzen" zu verstehen ist.

Das Urteil des EuGH hat in dieser Frage einige Klarheit geschaffen.

Das Ausgangsverfahren betraf die Klage eines Softwareherstellers, des SAS Institute, gegen einen Konkurrenten. SAS vertreibt eine Software, "SAS-Base" genannt, die als Plattform für individuell erstellte Anwendungen von Nutzern dient. Diese Anwendungen müssen, wie SAS-Base selbst, in der sogenannten SAS-Sprache verfasst sein.

Diese Software war durch das Konkurrenzunternehmen zwar nicht kopiert, jedoch dergestalt imitiert worden, dass das neue Programm dieselbe Funktionalität aufwies, wie SAS-Base. Insbesondere konnten die für SAS-Base geschriebenen Anwendungen mit diesem Programm betrieben werden.

Das vorlegende Gericht, der High Court of Justice (England and Wales) hatte nun zunächst zu entscheiden, ob die Übernahme der Funktionalitäten von SAS-Base eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Unter anderem diese Frage hatte das Gericht dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH (Urteil vom 2. Mai 2012, Az.: C-406/10) stellte fest, dass die Funktionalitäten einer Software gerade keine Ausdrucksform eines Programms darstellen und somit keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sind vielmehr der Quellcode und der Objektcode eines Computerprogramms, also die konkrete Umsetzung der Funktionalitäten in Programmcode durch den Programmierer.

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