Software und Programmiersprachen sind "literarische Werke"

Urheberrecht

26.07.2012

Funktionalitätenschutz behindert technische Entwicklung

Das Gericht bezieht sich ausdrücklich auf die Erwägungen des Generalanwalts, wonach ein Schutz von Funktionalitäten einer Software den technischen Fortschritt und die industrielle Entwicklung behindern würde. Denn anderen Programmierern wäre es nicht möglich, funktionsidentische Programme, also Konkurrenzprodukte herzustellen. Im Sinne der technischen Fortentwicklung ist jedoch gerade dies erwünscht. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn Programme schlicht kopiert werden.

Weiterhin hatte der EuGH auf Vorlage des High Court of Justice über die Frage zu befinden, ob die Verwendung einer Programmiersprache eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Auch in einer Programmiersprache sah das Gericht jedoch keine "Ausdrucksform" im Sinne der Richtlinie, so dass urheberrechtlicher Schutz nicht in Betracht kommt.

Dieses Ergebnis erschließt sich am leichtesten durch den folgenden Vergleich, den der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zog:

Demnach entspreche die Funktionalität einer Software gewissermaßen der Handlung eines Romans. Urheberrechtlicher Schutz entsteht jedoch nicht schon an der bloßen Idee zu dieser Handlung, sondern erst an deren konkreten Umsetzung in Sprache. Eine Sprache an sich könne wiederum mit einer Programmiersprache verglichen werden. Die Sprache fungiert ebenso wie eine Programmiersprache lediglich als Werkzeug, dessen der Autor bzw. der Programmierer sich bedient. Schützenswert ist erst das literarische Werk bzw. der Programmcode selbst. (oe)

Der Autor Manfred Wagner ist Rechtsanwalt sowie Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de). Der Autor Thorsten Domen LL.M. ist Rechtsanwalt.

Kontakt:

Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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