Kleingedrucktes beachten

Versicherungsirrtümer

02.06.2010
Nach wie vor halten sich hartnäckige Vorurteile über gesetzliche und private Versicherungen.

Kleingedrucktes ist unbeliebt. Kaum jemand will Versicherungsbedingungen lesen, Statistiken oder Gesetzestexte. Das ist menschlich nur allzu verständlich, führt aber zu Irrtümern und es halten sich hartnäckig Vorurteile über gesetzliche und private Versicherungen. Allianz Experten klären auf.

Irrtum 1: "Meine Haftpflichtversicherung muss zahlen, weil ich gar nicht schuld bin"

Herr H. ist ein gewissenhafter Mieter. Wie in seinem Mietvertrag vereinbart, räumt und streut er im Winter den Gehweg vor dem gemieteten Haus und im Herbst sorgt er dafür, dass kein glitschiges Laub auf dem Bürgersteig liegt. Und das mehrmals am Tag, von früh bis spät. Eine Passantin ist dennoch ausgerutscht und will jetzt Schadenersatz und Schmerzensgeld von Herrn H. "Na", denkt H., "war ja immer gewissenhaft und habe mir nichts zuschulden kommen lassen. Dann ist das ein Fall für meine Haftpflichtversicherung."

Da hat Herr H. recht - und auch wieder nicht!

Die Haftungsfrage hat der Gesetzgeber nämlich im § 823 BGB geregelt: Wer fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadensverpflichtet.

"Die Haftpflichtversicherung zahlt dann, wenn Herr H. haftet, also fahrlässig gehandelt hat. Wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat, weil keine Fahrlässigkeit vorliegt, haftet er nicht, und die Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen", erklärt Meike Finke, leitende Justiziarin bei der Allianz Versicherung.

Zur Beruhigung: Die Haftpflichtversicherung lässt Herrn H. nicht allein - ob er nun fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Wenn er schuld am Unglück der Passantin wäre, also den Gehweg fahrlässig nicht geräumt hätte, würde sie das Schmerzensgeld übernehmen. Wenn er nicht schuld ist - wie in diesem Fall -, wehrt sie die unberechtigten Ansprüche der Passantin für ihn ab, notfalls vor Gericht.

Zur Startseite