Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach Elektrogesetz ist wettbewerbswidrig

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Die Nichtregistrierung oder Verstöße gegen das Elektrogesetz werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro oder einem Vertriebsverbot geahndet.

Seit dem 24.11.2005 müssen Hersteller, Importeure und gegebenenfalls Wiederverkäufer im Rahmen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) bei der Stiftung EAR registriert sein. Seit dem 24.03.2006 sind zusätzlich alle erfassten Geräte zu kennzeichnen. Des Weiteren müssen seit 2006 angemeldete Unternehmen regelmäßig die Rücknahme und Entsorgung bzw. Wiederverwendung der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten nachweisen im Rahmen eines sogenannten Monitorings.

Die Nichtregistrierung oder Verstöße gegen das Elektrogesetz werden mit Bußgeldern bis zu 50.000,00 Euro oder einem Vertriebsverbot geahndet. Darüber hinaus bestand schon immer die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Ob ein Verstoß gegen das Elektrogesetz auch mit Mitteln des Wettbewerbsrechtes angegriffen werden kann, war bisher eher ungeklärt. In Frage kommt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch). In der Regel können jedoch nur Verstöße geltend gemacht werden, die im Interesse der Marktteilnehmer (Wettbewerber) dafür gedacht sind, das Marktverhalten zu regeln. Man könnte somit daran denken, dass eine Registrierung, die in erster Linie einen umweltpolitischen Charakter hat, wettbewerbsrechtlich nicht relevant sein könnte.

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