Bindung an Verpflichtungen

Vertrag mit Fitnessstudio – Kündigungsrecht bei Krankheit?

25.03.2013
Unter welchen Voraussetzungen ist eine vorzeitige Kündigung des Vertrages mit einem Fitnessstudio möglich? Bei welcher Krankheit bleibt der Studiogast an seinen Vertrag gebunden? Die Experten vom Anwalt-Suchservice klären auf.
Um einen Vertrag zu kündigen, muss das ärztliche Attest konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen machen.
Um einen Vertrag zu kündigen, muss das ärztliche Attest konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen machen.
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Verträge mit Fitnessstudios werden in der Regel für einen längeren Zeitraum abgeschlossen. Tritt beim Kunden dann eine Erkrankung auf, die ein weiteres Training nicht mehr möglich macht, hat er ein Interesse aus seinem Vertrag mit dem Fitnessstudio vorzeitig auszusteigen. Wir haben Ihnen Urteile zusammengestellt, die zeigen unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigung eines Vertrages mit einem Fitnessstudio möglich ist, und bei welchen Erkrankungen der Studiogast an seinen Vertrag gebunden bleibt.

Kann ein Kunde ein ärztliches Attest vorweisen, das ihm bescheinigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen von dem Training mit Sportgeräten absehen soll, ist eine sofortige Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudio nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 32 C 3558/96-19) möglich.

Das bei einer außerordentlichen Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit vorgelegte ärztliche Attest muss allerdings konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen enthalten, aus denen der Betreiber ersehen kann, warum dem Mitglied eine Fortführung der Mitgliedschaft bis zum regulären Vertragsende unzumutbar ist. So eine Entscheidung des Amtsgericht Lichtenberg (Aktenzeichen 12 C 215/06), wonach eine Attest mit der Formulierung " … eine Fortführung des Trainings im Fitness- bzw. Sportstudio kann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen" zu unkonkret ist und nicht für eine fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages ausreicht. Das Gericht wies die Kundin daraufhin, dass sie für den verbleibenden Vertragszeitraum schließlich noch Sauna, Schwimmbad und Solarium nutzen könne.

Liegt schon beim oder vor dem Vertragsabschluss eine dem Kunden bekannte Krankheit vor, die sich lediglich verschlimmert, bleibt der Kunde auch an seine vertraglichen Verpflichtungen gebunden und hat kein Recht zur fristlosen Kündigung des Fitnessstudiovertrages. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 20 b 367/97) im Fall eines Kunden, der schon vor dem Abschluss des Fitnessvertrages Rückenbeschwerden hatte, die dann schlimmer wurden und ihn sportunfähig machten.

Nach einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Aktenzeichen 4 C 411/97) reicht auch das Vorliegen eines Meniskusschadens nicht für eine sofortige Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aus. Bei einem Meniskusschaden handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen "wichtigen Kündigungsgrund", der ein Recht zur fristlosen Kündigung geben würde. Mit einer solchen Erkrankung werde auch Profi-Fussball gespielt, darüber hinaus könne der Kunde Sauna und Beauty Shaping weiterhin nutzen. In seiner Entscheidung stellte das Gericht damit auch klar, dass sich ein Fitnessstudiovertrag automatisch verlängern kann, sobald eine Kündigung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist vorgenommen wird.

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