Seit dem 1. August 2012 gilt für Online-Angebote mit kostenpflichtigen Leistungen - egal ob Waren oder Dienstleistungen - das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet. Nur wenn der Online-Händler beim Bestellprozess dessen Vorgaben beachtet hat, ist der "Bestellklick" für den Verbraucher auch rechtsverbindlich. Welche Anforderungen das im Einzelnen sind, erläutern die ARAG Experten.
Schutz vor versteckten Kosten
Das Gesetz will Verbraucher bei kostenpflichtigen Onlineangeboten von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben schützten. Internetanbieter müssen ihren Kunden deshalb unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen
- den Gesamtpreis
- die Liefer- und Versandkosten
- bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) die Vertragslaufzeit
in hervorgehobener Weise anzeigen. Das Gesetz spricht insoweit von den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung. Die Formulierung lässt darauf schließen, dass eine kurze Beschreibung des Vertragsgegenstands ausreichen dürfte. Eine abschließende Klärung über den notwendigen Umfang wird in Streitfällen die Rechtsprechung herbeiführen müssen.
Button-Lösung
Der Bestell-Button muss außerdem unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.). In der Gesetzesbegründung werden als zulässige Alternativen
- "kaufen"
- "kostenpflichtig bestellen"
- "zahlungspflichtigen Vertrag schließen"
genannt. Unzulässig sind hingegen nach der Gesetzesbegründung Formulierungen wie:
- "weiter"
- "Bestellung abgeben" oder
- "bestellen"