Der Zweck heiligt nicht die Mittel

Vertraust du noch oder überwachst du schon?

05.08.2009

Konservative Überwachungsmethoden (Post, Telefon, optische und akustische Überwachung)

Die betrieblichen Räumlichkeiten, auch die Einzelbüros von Mitarbeitern, dürfen jederzeit vom Arbeitgeber betreten und besichtigt sowie Fotografien gemacht werden. Auch die Anfertigung von Kopien betrieblicher Unterlagen, wie beispielsweise geöffneter betrieblicher Post, ist ohne Einschränkung erlaubt. Der Einsatz von Detektiven ist in aller Regel unbedenklich.

Beim Fotografieren, Filmen und Abhören von Mitarbeitern gerät das Unternehmen allerdings ganz schnell in strafrechtliche Risiken. So ist der nicht allgemein zugängliche Arbeitsplatz eines Mitarbeiters als höchstpersönlicher Lebensbereich von der Vorschrift des § 201 a StGB geschützt. Eine Videoüberwachung oder ein Abhören des Arbeitsbereichs ist daher nicht ohne Weiteres erlaubt. Für Räume, die gegen Einblicke besonders geschützt sind, wie etwa Umkleidekabinen oder Toiletten, ist dies selbstverständlich. Geschützt sein können allerdings sogar Arbeitsbereiche in Großraumbüros, wenn sie durch Vorrichtungen, wie etwa Vorhänge oder Stellwände, besonders abgetrennt sind.

Auch bei der Briefpost ist zu differenzieren: Erkennbar private Post des Mitarbeiters steht unter dem Schutz des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB. Wer dieses verletzt, macht sich strafbar. Dagegen kann betriebliche Post unbedenklich eingesehen, fotokopiert oder fotografiert werden. Sind verschlossene Schriftstücke namentlich an einen bestimmten Adressaten gerichtet, können diese geöffnet werden, wenn dieser Zusatz offenbar nur dem schnelleren Zugang an den konkreten Adressaten innerhalb des Unternehmens dient. Sollte sich aber nach dem Öffnen herausstellen, dass es sich um einen privaten Brief handelt, ist dieser ohne Kenntnisnahme vom Inhalt zu verschließen und dem betreffenden Mitarbeiter auszuhändigen.

Dringend abzuraten ist von einem Abhören sowohl des Telefons als auch des Büros von Mitarbeitern. Solche Abhörmaßnahmen verletzten die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, was in der Vorschrift des § 201 StGB mit hohen Freiheitsstrafen bedroht ist. Sollte im Einzelfall bei einem konkreten Tatverdacht nur diese Maßnahme zum Erfolg führen können, so ist zuvor eine sehr sorgfältige strafrechtliche Prüfung der ausnahmsweisen Zulässigkeit angezeigt. Nicht davon betroffen ist die Erhebung von Verbindungsdaten betrieblicher Telefonanschlüsse, soweit dies beispielsweise für eine Kosten- und Wirtschaftlichkeitskontrolle erforderlich und üblich ist.

Optische und akustische Überwachungsmaßnahmen, so die beiden Straf- und Steuerrechtsexperten, bergen enorme strafrechtliche Risiken für das Unternehmen. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung und eine rechtliche Absicherung sind unerlässlich.

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