Der Zweck heiligt nicht die Mittel

Vertraust du noch oder überwachst du schon?

05.08.2009

Fazit:

Nicht alle technisch möglichen Überwachungsmaßnahmen gegen Mitarbeiter sind auch ohne Weiteres rechtlich unbedenklich. Im Gegenteil: Das Unternehmen läuft selbst Gefahr, sich strafbar zu machen. Generelle Überwachungsmaßnahmen sind auf jeden Fall zuvor einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Auch bei konkreten Verdachtsgründen im Einzelfall muss jede einzelne Überwachungsmaßnahme für sich zuvor rechtlich geprüft werden. Hier sind allerdings effiziente betriebsinterne Maßnahmen dann möglich, wenn sie wegen der Stärke des Tatverdachts nicht mehr als unbefugt im Sinne

der Vorschriften zum Schutz vor Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs der Mitarbeiter angesehen werden können (§§ 201 StGB ff.).

Ist der Verdacht gegen den betreffenden Mitarbeiter durch zulässige interne Kontrollmaßnahmen erhärtet, so sollte der Vorgang den Strafverfolgungsbehörden unterbreitet werden. Bei einfachen Fallgestaltungen kann dies direkt durch Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft geschehen. Bei rechtlich schwierigeren und komplexeren Fällen ist es erfahrungsgemäß sinnvoll, wenn ein vom Unternehmen beauftragter Rechtsanwalt den Sachverhalt für die Staatsanwaltschaft aufbereitet. Die Übergabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft hat regelmäßig zur Folge, dass die weiteren Ermittlungsmaßnahmen - für das Unternehmen völlig unproblematisch - durch die Staatsanwaltschaft und ggf. auch den Ermittlungsrichter veranlasst werden.

Die gut vorbereitete und rechtzeitige Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden, so betonen beide Experten unisono, nimmt den Unternehmen jegliche Strafbarkeitsrisiken.

Kelnhofer empfiehlt, bei allen Fragen dazu auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Evelyn Kelnhofer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht/Steuerrecht, E-Mail: mail@keller-rechtsanwälte.de, und Alexander Keller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht/Steuerrecht, E-Mail: mail@keller-rechtsanwälte.de, c/o Keller Rechtsanwälte, Heidelberg, Tel.: 06221 1404-0

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