25 Meter Abstand bei 164 km/h sind zu wenig

Videobrücken-Abstandsmessung (VibrAM) zulässig

14.03.2011

Kein Beweisverwertungsverbot

Entgegen der Rechtsmeinung des Betroffenen liege hier kein Beweisverwertungsverbot vor. Entscheidend sei, dass durch die Aufzeichnungen der (ersten) Überwachungskamera nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, weil allein diese Maßnahme keinem bestimmten Grundrechtsträger zugeordnet werden könne. Eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung, die bereits für sich genommen eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens ermöglichen könnte, liegt deshalb gerade nicht vor.

Erst dann, wenn ein Polizeibeamter aufgrund der Beobachtung des Videomaterials der Übersichtskamera einen konkreten (Anfangs-)Verdacht habe, dass hier ein Verkehrsverstoß vorliegen könnte, würden durch manuelles Bedienen die Aufnahmen der zweiten Kamera ausgelöst, die dann sehr wohl eine Identifizierung des Fahrers und des Kennzeichens ermöglichten. Deshalb sei der Senat der Auffassung, dass mit dem System VibrAM gefertigte Videoaufzeichnungen keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Auch das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 12. August 2010 (DAR 2010, 574) entschieden, dass die auch von anderen Oberlandesgerichten insoweit bereits angewandte Rechtsprechung, der sich der Senat nunmehr anschließt, nicht gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere liege kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Das Gericht hat auch insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass mit der bloßen Übersichtskamera eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens nicht möglich ist und dass die zweite eingesetzte Kamera erst dann eingeschaltet wird, wenn bereits ein konkreter Anfangsverdacht vorliege.

Schlemm empfiehlt, in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Romanus Schlemm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, Frankfurter Str. 28, 61231 Bad Nauheim, Tel.: 06032 9345-21, E-Mail: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de, Internet: www.anwaltshaus-bad-nauheim.de

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