Es kommt auf den "Straßencharakter" an

Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt auf Parkplätzen nicht immer

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Streit um die Haftung nach einen Unfall entschieden, dass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf dem Parkplatz eines Baumarkts nicht gilt. Hier müssten beide Fahrer besonders aufpassen und haften daher jeweils zur Hälfte.
Ob auf dem Parkplatz eines Baumarkts, Discounters oder Einkaufszentrums die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt, hängt vom "Straßencharakter" des Parkplatzes ab.
Ob auf dem Parkplatz eines Baumarkts, Discounters oder Einkaufszentrums die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt, hängt vom "Straßencharakter" des Parkplatzes ab.
Foto: Studio Romantic - shutterstock.com

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche und nicht dem fließenden Verkehr dienen, gilt die Vorfahrtsregel "rechts vor links" nicht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen 17 U 21/22). Verkehrsteilnehmer seien dort verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit anderen Fahrer zu suchen.

Bei dem im Verfahren behandelten Unfall haftet jeder der Beteiligten zur Hälfte für die Unfallfolgen. "Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden zu teilen", teilt das Gericht mit. Daran ändert auch nichts, dass der Parkplatzbetreiber ein Schild aufgestellt hatte, wonach auf dem Gelände die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Fahrgassen auf Parkplätzen sind nach Ansicht des Gerichts keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. "Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes..., gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme..., d.h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jemals anderen Fahrzeugführer zu suchen", heißt es in der Begründung des OLG. Die beim Einfahren auf eine Fahrbahn üblicherweise verlangte hohe Sorgfalt (§ 10 StVO) ist in dem Fall nicht gefordert.

Wann "rechts vor links" auch auf Parkplätzen gilt

Gelten kann die Vorfahrtsregel "rechts vor links" auf Parkplätzen jedoch, wenn die angelegten Fahrspuren "eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter" haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge dienen, erklärt das Gericht. Anzeichen für den "Straßencharakter" können etwa die Breite der Fahrgassen, Gehwege, Randstreifen oder Gräben sein.

Das OLG Frankfurt ist mit seiner Auslegung übrigens nicht alleine. Das Landgericht Detmold (Aktenzeichen 10 S 1/12) und das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 9 U 26/14) hatten in ähnlichen Fällen bereits ähnlich entschieden. Auch wenn auf der Parkplatzfahrbahn ein rückwärts fahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausparkenden Fahrzeug zusammenstößt, sind einem weiteren Urteil des OLG Hamm von 2012 zufolge beide Fahrzeugführer für den Unfall verantwortlich.

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