Statt 250 nur noch 150 Euro?

Vorsicht bei Jubiläumszahlungen - BAG sieht Rechtsanspruch

19.02.2009

Wichtig für Arbeitgeber

Vorsicht ist geboten. Der Arbeitgeber sollte in Zukunft auch sämtliche einmaligen Leistungen wie Jubiläumszahlungen oder ähnliche Leistungen an einen bestimmten Mitarbeiter unter dem Vorbehalt auszahlen, dass durch die freiwillige Leistung kein Rechtsanspruch für andere Mitarbeiter entstehen soll. (oe)

Die Autorin Tina Lorenz ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwältin Dr. Andrea Benkendorff, c/ o Graf von Westphalen, An der Frauenkirche 12, 01067 Dresden, Tel.: 0351 34087-0, Fax: 0351 34087-18, E-Mail: andrea.benkendorff@grafvonwestphalen.com, Internet: www.grafvonwestphalen.com

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