Restrisiko bleibt

Vorsicht bei "kleinen Gefälligkeiten unter Nachbarn"

24.03.2010

Haftungsfrage bei selbst verschuldeter Verletzung

Wie sieht die versicherungsrechtliche Seite aber aus, wenn sich der Helfer selbstverschuldet verletzt? Diese Frage spielt auch bei Unfällen in Nachbarschaftsprojekten wie z.B. Straßenfesten oder der gemeinsamen Instandhaltungen einer Wohnanlage eine Rolle, so die ARAG Experten. In diesen Fällen greift häufig keine Versicherung ein. Die private Haftpflichtversicherung haftet nur für Fremdschäden. Die gesetzliche Unfallversicherung kann Ersatzleistungen verweigern, da es sich nicht um Arbeitsunfälle handelt. Gesetzlich unfallversichert sind nur Arbeitnehmer und andere vergleichbar abhängig Beschäftigte. Die Nachbarschaftshelfer sind mit dieser Gruppe nicht vergleichbar. Bei schweren Unfällen zahlt es sich dann aus, wenn man eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat.

Ein Restrisiko bleibt

Zusammenfassend erklären die Arag-Experten, dass man sich zwar gegen viele, aber nicht gegen alle Lebensrisiken absichern kann. Und auch der Versicherungsumfang entspricht nicht immer der Erwartungshaltung: Versicherungen, die ihre Haftung für Schäden in Nachbarschaftsverhältnissen ausschließen, schließen erst recht auch den familiären Nähebereich aus.

Quelle: www.arag.de

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