Internetfähige Rechner

Wann gilt die Zweitgerätefreiheit?

23.09.2010

Staatsvertrag greift hier nicht

Dieser Argumentation ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Da die PCs des Klägers gewerblich und somit nicht ausschließlich privat genutzt würden und auf ein und demselben Grundstück andere Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten würden, nämlich die privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte des Klägers, die sich im privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden, greife die Regelung des Staatsvertrages über gebührenbefreite Geräte für die PCs hier ein.

Unabhängig davon, ob ein internetfähiger PC überhaupt ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist, was der Senat ausdrücklich nicht entschieden hat, sei der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung des Staatsvertrages über Zweitgeräte bzw. über gebührenbefreite Geräte eindeutig. Danach setze die Gebührenfreiheit für internetfähige PCs nur voraus, dass bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken vorhanden ist. Dies sei - anders als bei "klassischen" Rundfunkempfangsgeräten, die als Zweitgeräte in Arbeitszimmern bereit gehalten würden und für die Gebühren zu zahlen seien - auch sachlich gerechtfertigt, da bei internetfähigen PCs die Fähigkeit zum Rundfunkempfang nur eine von vielen Eigenschaften dieser Geräte sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.mittelstands-anwaelte.de

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