Die Grenzen sind fließend

Wann liegt Schleichwerbung vor?

02.03.2012

Product Placement gegen Entgelt

Anders wiederum ist es, wenn für das Product Placement ein Entgelt gezahlt, gefordert oder erwartet wird. Dies wird sich allerdings nicht (immer) beweisen lassen. Wenn ein Produkt auffällig oft oder ohne erkennbare redaktionelle, künstlerisch oder dramaturgische Veranlassung ins Bild gesetzt, kann dies jedoch ein Anzeichen für ein derartiges Entgelt sein. Deshalb liegt auch bei Computerspielen eine unzulässige Schleichwerbung vor, wenn bezahlte Werbung im Übermaß enthalten ist. Richtet sich die Werbung gezielt an Kinder, sind darüber hinaus (noch) strengere Maßstäbe anzulegen.

Den Ausschlag zwischen (noch zulässiger) "geschickt gemachter" und (schon unzulässiger) "verschleierter" Werbung" geben also oft schon Kleinigkeiten. Ist die Grenze des Zulässigen nur marginal überschritten, drohen Abmahnung und einstweilige Verfügung. Dann können ganze Werbekampagnen "tot" sein. Deshalb ist äußerste Vorsicht geboten. Daher sollte man solche Werbung zur Prüfung einem Experten überlassen, der über die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügt. Dies wird im Ergebnis oftmals "billiger" sein.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, c/o Danckelmann und Kerst, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de

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