Diskriminierungsverbot

Was Sie Teilzeitkräften zahlen müssen

09.07.2009

Keine tarifliche Erschwerniszulage

Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, der Klägerin stehe die tarifliche Funktionszulage für die Monate zu, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer Ausgangskasse tätig war. Bei der von der Klägerin beanspruchten Zulage handele es sich nicht um eine tarifliche Erschwerniszulage. Die Tarifvertragsparteien haben die Zulage ausdrücklich als Funktionszulage bezeichnet. Diese stelle auch nicht auf eine durch äußere Umstände begründete Erschwernis ab, sondern sei eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit an einer Ausgangskasse. Werde der erforderliche Anteil der Tätigkeit an einer Ausgangskasse erreicht, hänge die Höhe der Funktionszulage vom jeweiligen Tarifgehalt ab.

Henn empfiehlt, das Urteil zu beachten und die weitere Entwicklung in diesem Rechtsstreit zu beachten und empfahl, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

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