Mehrwertsteuer-Paket 2010

Was Sie über die neue Umsatzsteuer wissen müssen

25.09.2009
Die komplexen Auswirkungen dürfen nicht unterschätzt werden. Gert Klöttschen sagt, warum.

Die Deklaration der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Leistungen soll für Unternehmen vereinfacht werden. Dies verspricht das so genannte Mehrwertsteuer-Paket 2010 der EU, das zu Beginn des kommenden Jahres in nationales Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen ist. In Deutschland erfolgte dies durch das Jahressteuergesetz 2009. Das Mehrwertsteuer-Paket führt zu gravierenden Änderungen des Umsatzsteuergesetzes. Stellen sich Unternehmen nicht rechtzeitig auf die neue Rechtslage ein, drohen unangenehme Überraschungen und finanzielle Schäden.

Das Mehrwertsteuer-Paket erfordert von den Unternehmen erhebliche Umstellungen im Rechnungswesen. Zentrale Änderungen sind unter anderem die Neudefinition des Leistungsorts für Dienstleistungen, zusätzliche Erklärungspflichten und ein modifiziertes Vergütungsverfahren für ausländische Vorsteuer. Hieraus resultieren zusätzliche Rechnungsangaben sowie neue Einreichungsfristen und Prozesse. Da grenzüberschreitende Dienstleistungen zur Selbstverständlichkeit werden, ist von den Neuregelungen mittelfristig die Mehrzahl deutscher Firmen betroffen. "Das Mehrwertsteuer-Paket 2010 hat weit mehr Auswirkungen als es auf den ersten Blick scheint. Jeder Unternehmer sollte prüfen, inwieweit die Neuregelungen für das eigene Geschäft relevant sind.

Ab 2010 wird der Ort der Dienstleistung steuerlich neu definiert. War bislang das Ursprungslandprinzip vorherrschend, ist jetzt in der Regel das Bestimmungslandprinzip maßgeblich. Konsequenz: Grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmen sind meistens am Ort des Leistungsempfängers zu versteuern. Steuerschuldner wird dann der im Ausland ansässige Auftraggeber (Reverse-Charge-Verfahren). Für das dienstleistende Unternehmen ist dies eine Erleichterung, da die umsatzsteuerliche Registrierung in anderen EU-Staaten entfällt. Allerdings dürfen die Unternehmen in ihren Ausgangsrechnungen keine deutsche Umsatzsteuer ausweisen, denn sonst schuldet das dienstleistende Unternehmen diesen Betrag der deutschen Finanzverwaltung. Auch der umgekehrte Fall birgt Gefahren: Beim Empfang von Dienstleistungen aus EU-Mitgliedstaaten müssen die Unternehmen darauf achten, dass sie die Umsatzsteuer regelmäßig schulden. Eine Auszahlung der Umsatzsteuer an den Leistungserbringer darf dann nicht erfolgen. Gerade in der Übergangszeit ist erhöhte Vorsicht angebracht. Werden die Neuregelungen nicht beachtet, gehen Unternehmen nicht zu unterschätzende Steuerrisiken ein.

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