Flugannullierung wegen Nebel

Welche Rechte haben Fluggäste?

23.11.2012

Verpasster Anschlussflug

Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen Xa ZR 78/08) lehnte auch eine Ausgleichsanspruch eines Fluggastes wegen "Nichtbeförderung" aufgrund von Nebels bei verpasstem Anschlussflug ab. Der Bundesgerichtshof entschied, dass einem Fluggast keine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Verordnung) zusteht, wenn er einen Anschlussflug wetterbedingt nicht erreicht.

Der Ausgleichsanspruch hat Laut Bundesgerichtshof nach der Verordnung drei Voraussetzungen:

- Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein.

- Der Fluggast muss sich - wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben.

- Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst.

Tipp:

Fluggäste habe einen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung auf einen zeitnahen Ersatzflug oder auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. (oe)

Quelle: www.anwalt-suchservice.de

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