Erhebliche Ordnungsgelder
Allerdings ist zu beachten, dass auch das nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu verhängende Ordnungsgeld ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Denn ein Ordnungsgeld gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Gerade bei Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen, wie im vorliegenden Fall, können sich hierbei schnell sehr erhebliche Ordnungsgelder ergeben. (oe)
Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.
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