Kündigung eines Geschäftsführers

Wenn der Chef rausfliegt

05.03.2009
Zu den schwierigsten Momenten im Leben einer GmbH zählt die Trennung von einem Geschäftsführer, sagt Christian Lentföhr.

Häufig kommt es zu dramatischen Szenen, etwa wenn ein Geschäftsführer morgens die Bürotür verschlossen und das Türschloss ausgetauscht vorfindet.

Die Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer sind komplex: Zu unterscheiden ist zunächst die Organstellung des Geschäftsführers von dem zugrunde liegenden Dienstverhältnis. Sieht man von einigen steuerrechtlichen Implikationen ab, kann eine Organstellung als Geschäftsführer nicht nur aufgrund eines Anstellungsvertrages, sondern auch mit einem externen freien Unternehmensberater oder einem ehrenamtlichern Geschäftsführer ausgeübt werden.

In der Regel wird ein Geschäftsführeranstellungsvertrag als Dienstvertrag vorliegen. Daneben kann - auch nach jüngster Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts - noch ein Arbeitsverhältnis ruhen, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart haben. Von der Figur eines konkludenten Arbeitsverhältnisses ist das BAG im Jahr 2003 abgerückt. Und schließlich kann der Geschäftsführer eine Gesellschafterstellung innehaben.

Beendigen diverser Rechtsverhältnisse

All diese Rechtsverhältnisse müssen einzeln und wirksam beendet werden. Die Anforderungen sind unterschiedlich und ergeben sich aus der Satzung wie aus dem Gesetz. Dabei ist die Abberufung als Organ vergleichsweise unkompliziert, wenn die Gesellschafterversammlung richtig eingeladen wird und die nötigen Mehrheiten bestehen. Einer frühzeitigen Aussperrung des Geschäftsführers ohne formellen Gesellschafterbeschluss kann hingegen mit einer einstweiligen Verfügung entgegengetreten werden, sodass von diesem Mittel besser kein Gebrauch zu machen ist.

Die Abberufung als Organ rechtfertigt für sich allein noch nicht die Beendigung des Dienstvertrages. Besteht daneben ein Arbeitsverhältnis, ist auch dieses gesondert zu kündigen - und die arbeitsrechtlichen Anforderungen sind zu beachten.

Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann, wie jedes Dauerschuldverhältnis nach § 626 BGB außerordentlich gekündigt werden, wenn der Gesellschaft die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Bei einem Zerwürfnis unter mehreren Geschäftsführern ist die Abberufung und Entlassung jedes Geschäftsführers möglich, der durch sein Verhalten zu den Zerwürfnis beigetragen hat, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit der Geschäftsführer nicht mehr zu erwarten ist.

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