Kündigung eines Geschäftsführers

Wenn der Chef rausfliegt

05.03.2009

Voraussetzung: wichtiger Grund

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann nur unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden.

Als wichtige Gründe zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Dienstvertrages ist in der Rechtsprechung unter anderem anerkannt worden:

- fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat und/oder weiteren Geschäftsführern, beharrliche Missachtung von Ressortzuständigkeit in innerhalb der Geschäftsführung

- illoyales Verhalten gegenüber dem Alleingesellschafter

- Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, dass sich neben dem Dienstvertrag auch aus einer Gesellschafterstellung ergeben kann

- strafbares Verhalten gegenüber Mitgeschäftsführern oder Mitgesellschaftern

- Beleidigungen gegenüber Mitgeschäftsführern oder Mitgesellschaftern

Beleidigungen

Gerade der letzte Punkt einer Beleidigung wirft bei der Einzelfallabwägung erhebliche Probleme auf: Ein schnell dahingesprochenes Wort, in besseren Zeiten als flapsiger Umgangston verstanden, wird häufig als Beleidigung aufgefasst, wenn die Luft ohnehin aufgeladen ist.

Grobe Beleidigungen sind geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen (Bundesarbeitsgericht, DB 1978, 1038) selbst wenn sie im einzelnen Fall nicht verschuldet sind (Bundesarbeitsgericht NZA 1999,863). Zwar sind damit nur besonders schwere, bewusste und gewollte Kränkungen aus gehässigen Motiven gemeint (Bundesarbeitsgericht, DB 1957,800). Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Bewertung, sondern allein darauf an, ob dem Dienstgeber nach dem gesamten Sachverhalt zuzumuten ist, dass das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen ist.

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