"Outsourcing" von Personal zur Krisenbewältigung

Wenn der Freie kommt, muss der Feste gehen

11.06.2009

Freie Unternehmerentscheidung

Seine Klage blieb allerdings sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BAG erfolglos. In ihrem Urteil wiesen die Richter des BAG zunächst grundlegend darauf hin, dass eine betriebsbedingte Kündigung nach dem § 1 Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) immer dann gerechtfertigt sei, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für einen Arbeitnehmer entfällt. Dieses könne auch dadurch entfallen, indem ein Unternehmen seinen Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die bisherige Tätigkeit nicht mehr in der bisherigen Form erforderlich ist.

Eine solche Umgestaltung könne als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit hin überprüft werden, sondern allein darauf, ob diese Entscheidung willkürlich oder in sonstiger Weise rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Entschließe sich ein Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten künftig nicht mehr durch diese, sondern durch Subunternehmer ausführen zu lassen, so stelle dies erst einmal eine nachvollziehbare Erwägung dar, infolge derer das Beschäftigungsbedürfnis für diese Arbeitnehmer entfallen könne und somit die betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sei.

Eine willkürliche oder missbräuchliche Unternehmensentscheidung konnten die Richter des BAG im vorliegenden Fall nicht erkennen. Zudem ergab sich aus den Subunternehmerverträgen nicht, dass die künftigen freien Mitarbeiter als sog. Scheinselbständige für das Unternehmen tätig werden sollten. Insoweit stellte das BAG auf die üblichen Abgrenzungskriterien ab, wonach Arbeitnehmer derjenige ist, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung einer weisungsgebundenen Arbeit in persönlicher Abhängigkeit tätig ist.

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