In jedem Unternehmen gibt es Tätigkeiten, die nicht zwangsläufig durch einen fest angestellten Arbeitnehmer, sondern auch durch einen freien Mitarbeiter erledigt werden können. Entschließt sich nun ein Unternehmen, diese Tätigkeit tatsächlich an einen Selbstständigen zu vergeben, stellt sich die Frage, inwieweit dies eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer rechtfertigen kann, der diese Tätigkeit bislang im Unternehmen ausgeübt hat und seine bisherige Arbeit in Zukunft als freier Mitarbeiter für das Unternehmen durchführen soll.
Über diese Rechtsfrage hatte das Bundesarbeitesgericht zu entscheiden. Es ging um den Fall eines Arbeitnehmers, der seit dem Jahr 2001 bei einem Unternehmen der Städtewerbung beschäftigt war. Im Jahre 2004 entschloss sich das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen, Werbeanschläge künftig nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer, sondern durch freie Mitarbeiter anbringen zu lassen. Es kündigte dem Arbeitnehmer und bot ihm an, dieselbe Tätigkeit künftig als freier Mitarbeiter fortzuführen. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage und zweifelte vor den Arbeitsgerichten die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung an. Zur Begründung führte er aus, dass die Vergabe der Plakatierungsarbeiten nicht zum Wegfall seines Arbeitsplatzes geführt hätte, denn auch die Subunternehmer seien weiterhin in weisungsgebundener Weise für das Unternehmen tätig. Sie seien damit rechtlich weiterhin als Arbeitnehmer einzustufen.