Wer die Klagefrist verpasst, hat auch keinen Kündigungsschutz!

20.09.2006
Von Barth 
Verpasst der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung die 3-wöchige Klagefrist, hat er im Regelfall schlicht Pech gehabt. Die Kündigung ist dann - egal ob sie einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte oder nicht - wirksam.

Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, so geht man in den heutigen Zeiten der Massenarbeitslosigkeit meistens nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzung auseinander. Deshalb müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verschiedene Fristen und Formalien beachten, die unbedingt eingehalten werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften hat ansonsten sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite ganz erhebliche rechtliche und ggf. auch finanzielle Konsequenzen.

So muss man sich beispielsweise bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung an die gesetzlichen oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen halten. Außerdem muss eine Kündigung, soll sie wirksam sein, immer schriftlich erfolgen.

Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, müssen sich - wollen sie sich erfolgreich gerichtlich gegen die Kündigung wehren - an die 3-wöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes halten. Das heißt, der Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die 3-Wochen-Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Diesen muss der Arbeitgeber beweisen - was er oft nicht kann. Der Tag an dem die Kündigung zugegangen ist, wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die Frist endet mit Ablauf von 3 Wochen an dem gleichen Wochentag, an dem die Kündigung zugegangen ist, um 24 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, dann muss die Klage bis 24 Uhr des nächsten Werktags eingereicht werden.

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