Wer die Klagefrist verpasst, hat auch keinen Kündigungsschutz!

20.09.2006
Von Barth 

Beispiel: Die Kündigung geht dem Arbeitnehmer am Samstag, den 6.8. zu. Fristbeginn ist damit Sonntag, der 7.8.. Die Klage muss also bis spätestens Montag, den 29.8 beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Verpasst der Gekündigte diese Frist, ist die Kündigung wirksam, ganz egal, ob sie einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte oder nicht. Das Gericht setzt sich, ist die Frist einmal verpasst, überhaupt nicht mehr inhaltlich mit der Kündigung auseinander.

Geht ein gekündigter Mitarbeiter z.B. irrtümlich davon aus, dass die 3-Wochen-Frist nicht schon mit Zugang der Kündigung beginnt, sondern erst mit Ablauf der meistens längeren Kündigungsfrist, hat er schlicht Pech gehabt. Bei den Arbeitsgerichten kann er mit dieser Ausrede jedenfalls nicht auf Verständnis und nicht auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", sprich Verlängerung der Klagefrist, hoffen. Denn die Gerichte setzen voraus, dass der von einer Kündigung bedrohte Arbeitnehmer sich zumindest sofort nachdem er die Kündigung in Händen hält, erkundigt, was er hiergegen unternehmen kann (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.4.2005, Az. 2 Ta 105/05).

Genauso ergeht es Arbeitnehmern, die damit rechnen mussten, dass ihnen während ihres Urlaubs eine Kündigung ins Haus flattert. In solchen Fällen muss man "Empfangsvorsorge" treffen, das heißt, Freunde oder Bekannte müssen die Post kontrollieren. Es genügt in solchen Fällen nicht, wenn die Freunde nur die "amtliche Post" aufmachen, das weniger amtlich aussehende Kündigungsschreiben aber ungeöffnet liegen lassen (Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 30.6.2005, Az. 3 Ta 22/05). Auch in solchen Fällen kann man als Arbeitnehmer nichts mehr machen, wenn man die Frist einmal verschlafen hat.

Die Autorin empfiehlt zu weiteren Informationen zum Thema "Kündigungsschutz" das nunmehr in 2. Auflage erschienene Buch "Von der Einstellung bis zur Kündigung" von Rechtsanwalt Peter Wandscher. Der Buch ist für 29,80 Euro erhältlich im Buchhandel, beim VSRW-Verlag, 53179 Bonn, oder im Internet unter www.vsrw.de. (Rechtsanwältin Judith Barth/mf)

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