Fundgegenstand im Nachlass

Wer erbt Opas Sparbuch?

04.10.2011

Praxistipp:

Die Arag-Experten empfehlen: Sollte die Bank die Auszahlung verweigern, entweder weil sie trotz Testament und Eröffnungsniederschrift einen Erbschein verlangt, weil die Echtheit angezweifelt wird oder weil das Sparbuch in Vergessenheit geraten war und die letzte Eintragung schon Jahre her ist, so können Sie die Bank zunächst auf drei Urteile hinweisen.

- Das erste Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) am 07.06.2005 entschieden (Az.: XI ZR 311/04) und bestätigt, dass ein Testament mit Eröffnungsurkunde ausreicht. Im konkreten Fall musste die Bank die Kosten für den Erbschein den Erben wieder zurückerstatten.

- Eine andere Problematik lag beim zweiten Fall vor, bei dem die Bank die Echtheit eines Sparbuchs aus dem Jahre 1959 anzweifelte. Dank Gutachtens entschieden die Richter zugunsten des Klägers und er bekam den Sparbetrag samt Zinsen ausbezahlt (OLG Frankfurt, Az.: 19 U 180/10).

- Bei der dritten Entscheidung (OLG Celle vom 18.06.2008, Az.: 3 U 39/08) waren über 30 Jahre lang keine Kontobewegungen mehr in dem Sparbuch eingetragen. Dies sei aber unbeachtlich und der Sparbetrag sei auszuzahlen, wenn nicht die Bank beweisen könne, dass es Auszahlungen ohne Eintragung gegeben habe. Dies ist aber beim Sparbuch unüblich (s.o. zur Rechtnatur Beweisurkunde).

Die Arag-Experten raten: Zahlt die Bank Ihnen trotz Hinweis auf das entsprechende Urteil den Betrag nicht aus, sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit dieser Ihre Erfolgsaussichten prüfen kann.

Quelle: www.arag.de

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