Was Ladenbesitzer und Privatleute wissen müssen

Wer ist für das Schneeräumen zuständig?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Wann muss geräumt werden?

Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Sind diese nicht geregelt, herrscht für Frühaufsteher und Nachteulen Rutschgefahr. Denn an Werktagen kann nicht vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor acht oder neun Uhr morgens und nach 20 Uhr abends mit geräumten Wegen gerechnet werden. ARAG Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen gelten können. So haben laut einem Urteil des OLG Naumburg Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach zwei Uhr noch darauf zu achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können (Az.: 10 U 54/12). Und auch wenn z.B. in Anbetracht der Wetterlage zu erwarten ist, dass sich während der Nacht Glatteis bildet, darf nicht etwa bis zum nächsten Morgen gewartet, sondern es muss vorbeugend gestreut werden, so das OLG Frankfurt (Az.: 21 U 38/03).

Gibt es Ausnahmen?

Im Grunde nicht. Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher raten ARAG Experten, immer für mögliche Ersatzkehrer zu sorgen. Auch bei Dauerschneefall gilt keine konkrete Ausnahmeregelung. Denn der Räumpflichtige hat den Vorgang an die jeweiligen Witterungsverhältnisse angepasst auszuführen, das heißt, wenn notwendig auch mehrfach zu wiederholen. Jedoch muss er während des Dauerschneefalls oder Eisregens nicht permanent in der Kälte stehen, sondern kann eine Beruhigung des Wetters abwarten. Erst wenn es auf den Wegen so glatt ist, dass Streuen keine positive Wirkung mehr zeigen würde, kann darauf verzichtet werden.

Weitere Infos zum Thema:

www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2887/

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