Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Wer kündigt, muss aufs AGG aufpassen

03.01.2009

Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher gemäß § 1 KSchG sozialwidrig und damit unwirksam sein. Jedoch steht das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist mit dem AGG im Ergebnis vereinbar.

In der Zuteilung von Sozialpunkten nach Lebensalter und in der Altersgruppenbildung liegt zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung (Altersdiskriminierung). Diese ist jedoch nach § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Nach dieser Ausnahmevorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie sowohl objektiv als auch angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Die Zuteilung von Alterspunkten führt insgesamt nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters bei der Sozialauswahl, da indirekt die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und nicht das Alter bewertet würden. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.

Damit hat das BAG die umstrittene Frage geklärt, ob Kündigungen außer am Kündigungsschutzgesetz zusätzlich auch am AGG zu messen sind. Das AGG selbst erklärt sich nach § 2 Abs. 4 AGG für unwendbar: "Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz." Dennoch wendet das BAG die Diskriminierungsverbote des AGG nunmehr auf Kündigungen an.

Quelle: www.haufe.de/personal

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