Erste Firma insolvent

Wer muss bei Neugründung nach Pleite geradestehen?

26.03.2012
BGH zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH
In vielen Fällen wird nach der Insolvenz eines Unternehmens ein neues gegründet.
In vielen Fällen wird nach der Insolvenz eines Unternehmens ein neues gegründet.
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Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine stillgelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, die Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb-, Steuer sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6.03.2012 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: II ZR 56/10.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des Vertriebs von medizinischen Heil-, Hilfs- und Pflegemitteln sowie des Handels mit Waren aller Art. Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über keinerlei Aktiva und tätigte keine Umsätze mehr. Am 21. Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf.

Die Beklagte erwarb am 30. Dezember 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM zum Preis von 7.500 Euro. Am 8. Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger stellte Forderungen in Höhe von 36.926,53 Euro zur Insolvenztabelle fest und beansprucht diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, so Gieseler.

Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht darin bestätigt, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand am 21. Juli 2004 um eine wirtschaftliche Neugründung handelte. Als wirtschaftliche Neugründung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leer gewordener Gesellschaftsmantel wiederverwendet wird.

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